Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 31 – 33)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
(Dienstsiegel der Dienststelle des Landeswahlleiters) | | Ausgegeben |
| .........., den .......... |
| Der Landeswahlleiter |
Unterstützungsunterschrift
| Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der Partei |
.......... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) |
| bei der Wahl zum .......... | zum Deutschen Bundestag |
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| für das Land .......... | (Name des Landes) |
| (Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen) |
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