| Ausgabestelle: ............................................................................................ (Gemeindebehörde, Ort) | ||||||
| Wahlschein-Nr.: |
Unentgeltliche Beförderung in Deutschland durch2) Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der amtlich bekannt gemachte Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich bekannt gemachten Postdienstleister. |
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| Wahlbezirk: ..................................................................................................1) Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen von der Ausgabestelle angegeben werden. |
| Wahlbrief |
| An | ||||||
| ...............................................................................3) Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Abs. 2 BWO einzusetzen. | ||||||
| ...............................................................................4) Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen. | ||||||
| ...............................................................................5) Anstelle der Punktierung sind von der Ausgabestelle Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen. | ||||||
| In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen | ||||||||
| 1. | den Wahlschein | |||||||
| und | ||||||||
| 2. | den verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag | |||||||
| mit dem darin befindlichen Stimmzettel. | ||||||||
| Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben. | ||||||||
| Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! | ||||||||
| Der Wahlbrief kann auch dort6) Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist). | ||||||||
| Die Versendung durch …………………2) Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der amtlich bekannt gemachte Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich bekannt gemachten Postdienstleister. Deutschland ist unentgeltlich. | ||||||||