| 65189 Wiesbaden | ||||||||
| Gemeinsame Liste für alle Länder |
Name der Partei und Anschrift sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. | ||||||||
| der/des | ||||||||
| für die Wahl zum Europäischen Parlament am | Datum | |||||||
| 1. | Auf Grund der §§ 8ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatzbewerber für alle Länder vorgeschlagen: | |||||||
| Lfd. Nr. | Familienname Vornamen | Beruf oder Stand | Geburtsdatum Geburtsort | Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort | ||||
1. | .................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | |||||
| Ersatz- be- werber | .................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | |||||
2. | .................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | |||||
| Ersatz- be- werber | .................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | |||||
3. | .................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | |||||
| Ersatz- be- werber | .................................................. | .................................................................................................... | ................................................................... | |||||
| usw. |
| 2. | Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist: | |||||||
Familienname, Vorname | ||||||||
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse | ||||||||
| Stellvertretende Vertrauensperson ist: | ||||||||
Familienname, Vorname | ||||||||
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse | ||||||||
| 3. | Der gemeinsamen Liste für alle Länder sind |
| Anlagen beigefügt, und zwar | ||||||
a) |
| Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union2) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag. | |||||||
b) |
| Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz), | |||||||
c) |
| Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger2) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag. | |||||||
d) |
| Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern2) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag. | |||||||
e) |
| Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner3) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind. | |||||||
| f) | eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherung an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz), | |||||||
| g) | die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten3) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind. | |||||||
| h) | eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder3) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind. Die gemeinsame Liste für alle Länder muss von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muss die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe auch Fußnote ) unterzeichnet sein. | |||||||
| i) | eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände5) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt. | |||||||
Ort, Datum | ||||||||
| Unterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung4) Die gemeinsame Liste für alle Länder muss von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muss die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe auch Fußnote ) unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt. |
Name | Name | Name | ||||||
Funktion | Funktion | Funktion | ||||||