Anhang 47 Feuerungsanlagen
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 93 - 94)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
- 1.
Kühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen,
- 2.
sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung und der Betriebswasseraufbereitung,
- 3.
Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle verbrannt werden, und
- 4.
Feuerungsanlagen ohne nasse Rauchgaswäsche mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt.
(3) Die in Teil C Absatz 1 genannten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen an den TOC und den CSB sowie die in Teil D genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
- 1.
Rückführung von Prozesswasser zur Mehrfachnutzung,
- 2.
betriebliche Nutzung von behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser,
- 3.
Betrieb des Rauchgaswäschers mit betriebstechnisch maximal möglicher Chloridkonzentration mit dem Ziel, die Schwermetallfracht zu verringern,
- 4.
Kühlung von Kesselasche durch Kreislaufführung des Kühlmediums Wasser oder durch Luftkühlung oder
- 5.
Behandlung des Abwassers durch eine geeignete Kombination von Verfahren wie Fällung, Flockung, Neutralisation, Filtration, Ionenaustausch, Membranverfahren, Zugabe von Adsorbenzien oder anderen geeigneten Verfahren.
(2) Behandlungsbedürftiges Abwasser darf vor einer Behandlung nicht mit nichtbehandlungsbedürftigem Abwasser vermischt werden.