Dritter Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
Anlage 13C [object Object] - Digitale Gesetze
Anlage 13C Theoretische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung
(zu § 16)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 178
1.
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
2.
Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die Prüfungsfragen sind in Langschrift zu beantworten. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
Fach
max. Bearbeitungszeit in Std.
Luftrecht
00:30
Pflanzenschutz (Sachkunde)
*
Technik, Flugleistung und -planung
01:00
Betriebliche Verfahren, Verhalten in besonderen Fällen
00:30
Gesamt
02:00
*)
Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung muss vorliegen und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
3.
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.