Dritter Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
Anlage 13B [object Object] - Digitale Gesetze
Anlage 13B Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der
Streu- und Sprühberechtigung
(zu § 16)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 177
Die praktische Ausbildung muss mindestens 30 Flugstunden umfassen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss für die Ausbildung geeignet sein. Flugausbildung mit Fluglehrer (mindestens 10 Flugstunden)
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Einweisung in Besonderheiten bei Flügen in Bodennähe (Grenzschicht des Erdbodens, Turbulenzen, Windeinfluss, Hindernisse, TAS)
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Flugeigenschaften mit unterschiedlichen Applikationseinrichtungen