Dritter Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
Anlage 13A Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der
Streu- und Sprühberechtigung
(zu § 16)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 175 - 176
Der Bewerber zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung muss bis zur Meldung zur theoretischen Prüfung einen Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung vorlegen, der nicht älter als zwei Jahre sein darf. Die theoretische Ausbildung muss mindestens 30 Unterrichtsstunden in den nachfolgenden Sachgebieten umfassen: Gesetzliche Grundlagen
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fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung
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historische Entwicklung Düngung und Pflanzenschutz
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Außenlandungen und –starts mit Luftfahrzeugen
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Unterschreitung von Sicherheitsmindesthöhen, Arbeitsflüge
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Abwerfen und Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen
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Rechtsvorschriften für den Umgang mit Chemikalien
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Befähigungsnachweis Sachkunde nach Pflanzenschutzgesetz
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produktabhängige Vorschriften
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Besonderheiten im Einzugsgebiet
Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel
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Schadursachen, unbelebte und belebte Schadverursacher, Bakterien, Viren, Pilze
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höhere Pflanzen und tierische Schädlinge
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Mittelaufbau der Fungizide, Insektizide, Rodentizide, Nemazide, Mulluskizide