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§ 14 [object Object] - Digitale Gesetze
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal) (2. DVLuftPersV)
Eingangsformel
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Ausbildung und Prüfung
Dritter Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
§ 14 Schleppberechtigung
(zu § 84 LuftPersV)
Die gemäß § 84 Abs. 2 und Abs. 3 LuftPersV vorgeschriebenen Flüge sind in Übereinstimmung mit der Anlage 11 durchzuführen.