Anlage 22 (zu § 54)
Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 94 - 95)
I. Voraussetzung für die Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr lässt einen Lehrgang für Maschinenkundige zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt.
- 1.
Sachliche Voraussetzungen
Die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzten Medien, Verfahren und Lernmaterialien ermöglichen den Teilnehmenden den Erwerb der nach § 34 Absatz 2 erforderlichen Kenntnisse und sind ordnungsgemäß dokumentiert.
- 2.
Personelle Voraussetzungen
Die Lehrgänge werden von qualifizierten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse in den unterrichteten Fächern verfügen.
- 3.
Organisatorische Voraussetzungen
- a)
Inhalt und Umfang des Lehrgangs
Der Lehrgang darf 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten nicht unterschreiten. Praktische Übungen sind vorzusehen.
- b)
Teilnahmebescheinigung
Der Lehrgangsanbieter hat den Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung auszustellen.
- c)
Dokumentation
Der Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
- (1)
Art des jeweiligen Lehrgangs (Grund- oder Wiederholungslehrgang)
- (2)
Ort und Dauer des Lehrgangs
- (3)
Durchgeführte Inhalte des Lehrgangs
- (4)
Name der Lehrkraft