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Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (VersRücklG)
Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
Abschnitt 2 Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"
§ 12 Auflösung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
§ 12 Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.