Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
Abschnitt 2 Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"
§ 3 Zweck
Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden. Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.