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§ 2 Errichtung - Digitale Gesetze
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (VersRücklG)
Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Errichtung
§ 3 Zweck
§ 4 Rechtsform
§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel
§ 5a Anlagerichtlinien und Anlageausschuss
§ 6 Zuführung der Mittel
§ 7 Verwendung des Sondervermögens
§ 8 Vermögenstrennung
§ 9 Wirtschaftsplan
§ 10 Jahresrechnung
§ 11 Beirat
§ 12 Auflösung
Abschnitt 2 Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
§ 2 Errichtung
Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versorgungsrücklage des Bundes“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.