Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
Abschnitt 2 Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"
§ 4 Rechtsform - Digitale Gesetze
§ 4 Rechtsform
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.