Abschnitt 2 Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"
§ 9 Wirtschaftsplan - Digitale Gesetze
§ 9 Wirtschaftsplan
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf.