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§ 33 - Digitale Gesetze
Verschollenheitsgesetz (VerschG)
Abschnitt I Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen
Abschnitt II Zwischenstaatliches Recht
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
Abschnitt IV Verfahren bei Feststellung der Todeszeit
Abschnitt V Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt VI
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt III: Verfahren bei Todeserklärungen
§ 33
(1) Gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel statt.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben.