Abschnitt I Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen
Abschnitt II Zwischenstaatliches Recht
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
Abschnitt IV Verfahren bei Feststellung der Todeszeit
Abschnitt V Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt VI
§ 15b - Digitale Gesetze
§ 15b
Ist ein Gerichtsstand nach §§ 15, 15a nicht begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Dieses Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.