Abschnitt IV Verfahren bei Feststellung der Todeszeit
Abschnitt V Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt VI
§ 22
Vor der Bekanntmachung des Aufgebots ist in jedem Falle dem Staatsanwalt, vor der Entscheidung dem Antragsteller und dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.