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§ 3 Hauptzollamt Augsburg - Digitale Gesetze
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Zuständigkeitsübertragungen
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Zuständigkeitsübertragungen
§ 3 Hauptzollamt Augsburg
Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
2.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie
3.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.