Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 12 Schluß der Wahlhandlung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (BWahlGV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Amtliche Zulassung und Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten
Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl zum Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten
§ 5 Geltung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
§ 6 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörden
§ 7 Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher
§ 8 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 9 Wahlzelle
§ 10 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 11 Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe
§ 12 Schluß der Wahlhandlung
§ 13 Zählung der Wähler
§ 14 Zählung der Stimmen
§ 15 Wahlniederschrift
§ 16 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte
§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 18 Übergangsbestimmung
§ 19
§ 20 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2) Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten
Anlage 2 (zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1)
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl zum Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten
§ 12 Schluß der Wahlhandlung
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung jedes Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.