Erster Abschnitt Amtliche Zulassung und Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten
Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl zum Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten
Eingangsformel
Auf Grund des § 35 Abs. 3 und des § 52 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2325) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: