(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anforderung eingehalten wird,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40 Satz 1, § 44d oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt,
- 5.
ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,
- 6.
einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 7.
entgegen § 9 ein Tier kastriert,
- 8.
ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Wanderschafherde treibt,
- 9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 10.
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung oder eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
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ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle betreibt,
- 12.
einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,