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§ 8 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (UErgG)
Abschnitt I Umwandlung von Uraltguthaben
Abschnitt II Ergänzung sonstiger umstellungsrechtlicher Vorschriften
Abschnitt III Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
Abschnitt IV Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I: Umwandlung von Uraltguthaben
§ 8
(1) Zinsen auf Uraltguthaben dürfen für die Zeit vom 1. Januar 1945 an nicht mehr gutgeschrieben werden.
(2) Für die Zeit seit dem 1. Januar 1945 gutgeschriebene Zinsbeträge sind von der Umwandlung ausgeschlossen.