Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 25 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (UErgG)
Abschnitt I Umwandlung von Uraltguthaben
Abschnitt II Ergänzung sonstiger umstellungsrechtlicher Vorschriften
Abschnitt III Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
Abschnitt IV Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I: Umwandlung von Uraltguthaben
§ 25
Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. Sie ist für die Gerichte, die Verwaltungsbehörden und das Neue Institut bindend.