Abschnitt II Ergänzung sonstiger umstellungsrechtlicher Vorschriften
Abschnitt III Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
Abschnitt IV Schlußvorschriften
§ 14
(1) Aus einem Uraltguthaben, das nicht ordnungsgemäß angemeldet worden ist, kann ein Anspruch auf Umwandlung in ein Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden.