Anlage 8 (zu § 11)
Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 32 - 33)
Abschnitt I: Tierhaltungskennzeichnung nach § 11 Absatz 1 und 3
- 1.
Muster
- 2.
Technische Beschreibung
- a)
Farben
Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Die Buchstaben, die umrandeten abgerundeten Rechtecke und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die Zahlen und Zeichen in den schwarz markierten abgerundeten Rechtecken haben weiß zu sein. Der Hintergrund hat weiß zu sein.
Schwarz-Anteil (black = 100 %)
- b)
Ausgestaltung
Die Kennzeichnung hat aus einem umrandeten abgerundeten Rechteck zu bestehen. In dem Rechteck hat linksseitig vertikal von links unten nach links oben das Wort „Tierhaltung“ zu stehen. Rechts neben dem Wort „Tierhaltung“ haben untereinander fünf umrandete abgerundete Rechtecke zu stehen. Neben jedem Rechteck hat eine der fünf Haltungsformen in nachfolgender Reihenfolge von oben nach unten zu stehen:
- 1.
„Bio“,
- 2.
„Auslauf/Weide“,
- 3.
„Frischluftstall“,
- 4.
„Stall+Platz“,