Anlage 10 (zu § 27 Absatz 2) Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 35)
Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform und das Herkunftsland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen:
1
2
3
Tierart
Haltungsform
Herkunftsland
SW – Schwein
STA – Stall STP – Stall+Platz FRI – Frischluftstall AFW – Auslauf/Weide BIO – Bio
Verwendung des zweistelligen ISO-Codes (ISO 3166 alpha-2), außer für Griechenland (EL)