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Anlage 2 Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes - Digitale Gesetze
[object Object] (TierHaltKennzG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
Abschnitt 3 Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
Abschnitt 4 Überwachung
Abschnitt 5 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 40 Übergangsregelungen
§ 41 Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 42 Evaluierung
§ 43 Inkrafttreten
Anlage 1 Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Anlage 2 Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Maßgeblicher Haltungsabschnitt
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer1) Anforderungen an die Haltung von Tieren
Anlage 5 (zu § 7 Absatz 2) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
Anlage 6 (zu § 7 Absatz 3 Satz 3) Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten
Anlage 7 (zu § 8) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe
Anlage 8 (zu § 11) Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
Anlage 9 (zu § 14 Absatz 5) Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben
Anlage 10 (zu § 27 Absatz 2) Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben
Anlage 11 (zu § 41) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
Anlage 2 Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 22)
1
2
Tierart
Kategorie von Tieren
Schwein
Tiere der Art Sus scrofa f. domestica, die zur Schlachtung bestimmt sind, im Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung (Mastschwein)