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Anlage 2 Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes - Digitale Gesetze
[object Object] (TierHaltKennzG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
Abschnitt 3 Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
Abschnitt 4 Überwachung
Abschnitt 5 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
Anlage 2 Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 22)
1
2
Tierart
Kategorie von Tieren
Schwein
Tiere der Art Sus scrofa f. domestica, die zur Schlachtung bestimmt sind, im Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung (Mastschwein)