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§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat - Digitale Gesetze
Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (SÜFV)
Eingangsformel
Teil 1 Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes
Teil 2 Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Abschnitt 1: Feststellung des öffentlichen Bereichs
§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unbeschadet von § 7
1.
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
2.
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und
3.
die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.