Teil 1 Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes
Teil 2 Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
§ 8 Bundesministerium des Innern und für Heimat
Lebenswichtige Einrichtung ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat unbeschadet von § 6 der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.