Abschnitt 2 Feststellung des nichtöffentlichen Bereichs
Abschnitt 3 Zuständigkeits- und Schlussvorschriften
§ 8 Bundesministerium des Innern und für Heimat - Digitale Gesetze
§ 8 Bundesministerium des Innern und für Heimat
Lebenswichtige Einrichtung ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat unbeschadet von § 6 der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.