Abschnitt 2 Feststellung des nichtöffentlichen Bereichs
Abschnitt 3 Zuständigkeits- und Schlussvorschriften
§ 3 Bundesrat
Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates erheblich beeinträchtigen würde.