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§ 31 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger (RTrAbwG)
Erster Abschnitt Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Zweiter Abschnitt Nach dem 8. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.