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§ 28 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger (RTrAbwG)
Erster Abschnitt Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Zweiter Abschnitt Nach dem 8. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 26 Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung
§ 27 Sonstige öffentliche Rechtsträger
§ 28 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
§ 29 Londoner Schuldenabkommen
§ 30 Berlin-Klausel
§ 31 Inkrafttreten
Anlage I zu § 1 Abs. 1
Anlage II zu § 25
xxxx Vorschriften für die Anwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3
Tabelle I zu § 19 Abs. 3
Tabelle II zu § 19 Abs. 3
Tabelle III zu § 19 Abs. 3
Tabelle IV zu § 19 Abs. 3
Tabelle V zu § 19 Abs. 3
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 28 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.