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§ 29 Londoner Schuldenabkommen - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger (RTrAbwG)
Erster Abschnitt Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Zweiter Abschnitt Nach dem 8. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 26 Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung
§ 27 Sonstige öffentliche Rechtsträger
§ 28 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
§ 29 Londoner Schuldenabkommen
§ 30 Berlin-Klausel
§ 31 Inkrafttreten
Anlage I zu § 1 Abs. 1
Anlage II zu § 25
xxxx Vorschriften für die Anwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3
Tabelle I zu § 19 Abs. 3
Tabelle II zu § 19 Abs. 3
Tabelle III zu § 19 Abs. 3
Tabelle IV zu § 19 Abs. 3
Tabelle V zu § 19 Abs. 3
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29 Londoner Schuldenabkommen
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.