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§ 8 Ziel der Umschulungsprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik (QFUV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Umschulungsabschluss
Abschnitt 2 Umschulung
Abschnitt 3 Umschulungsprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Umschulungsprüfung
§ 8 Ziel der Umschulungsprüfung
Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die in § 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.