§ 19 Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“ - Digitale Gesetze
§ 19 Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“
Im Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Ergebnisse von Prüfungen zu dokumentieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Erstellen von Erstmusterprüfberichten,
2.
Erstellen von Kalibrierprotokollen,
3.
Erstellen von Nachweisen für die Fähigkeit von Messmitteln,