Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik (QFUV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Umschulungsabschluss
Abschnitt 2 Umschulung
Abschnitt 3 Umschulungsprüfung
§ 8 Ziel der Umschulungsprüfung
§ 9 Zuständige Stelle
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen
§ 11 Dauer des Prüfungsverfahrens
§ 12 Gliederung der Umschulungsprüfung
§ 13 Prüfungsbereiche der Prüfungsteile
§ 14 Prüfungsbereich „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“
§ 15 Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik“
§ 16 Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente“
§ 17 Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“
§ 18 Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“
§ 19 Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“
§ 20 Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“
§ 21 Form der Umschulungsprüfung
§ 22 Prüfung im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“
§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 24 Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“
§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 26 Bestehen der Umschulungsprüfung; Gesamtnote
§ 27 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 28 Wiederholung der Umschulungsprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 13 Prüfungsbereiche der Prüfungsteile - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Umschulungsprüfung
§ 13 Prüfungsbereiche der Prüfungsteile
(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
„Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“ nach § 14,
2.
„Prüf- und Messtechnik“ nach § 15.
(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
„Interpretieren technischer Dokumente“ nach § 16,
2.
„Planen von Prüfprozessen“ nach § 17,
3.
„Durchführen von Prüfprozessen“ nach § 18,
4.
„Dokumentieren von Prüfergebnissen“ nach § 19,
5.
„Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ nach § 20.