§ 17 Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“ - Digitale Gesetze
§ 17 Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“
Im Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zu planen und vorzubereiten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Planen von Prüfabläufen und Bemusterungen,
2.
Auswählen von Prüfmitteln und Messstrategien,
3.
Erstellen von Prüfanweisungen,
4.
Einrichten von Prüfplätzen,
5.
Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.