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Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
Zweiter Teil Umweltbestimmungen
§ 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission
Die Moselkommission kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
a)
in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
b)
um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.