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Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
§ 1.02 Schiffsführer
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße
§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09 Besetzung des Ruders
§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
§ 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
§ 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17 Anzeige von Unfällen, festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19 Besondere Anweisungen
§ 1.20 Überwachung
§ 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge, Militärfahrzeuge
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
§ 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission
§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
§ 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
§ 1.25 Laden, Löschen und Leichtern
§ 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
§ 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
Zweiter Teil Umweltbestimmungen
§ 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission
Die Moselkommission kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
a)
in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
b)
um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.