Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
Zweiter Teil Umweltbestimmungen
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.