Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
Zweiter Teil Umweltbestimmungen
§ 1.20 Überwachung
Der Schiffsführer hat den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung überwachen können.