Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
Zweiter Teil Umweltbestimmungen
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.