Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
Zweiter Teil Umweltbestimmungen
§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße
Unbeschadet der §§ 8.01 und 8.01a dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang, Beladung und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.