Unterabschnitt 3 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder
Unterabschnitt 4 Berechtigung für Langstreckenflug
Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
Unterabschnitt 6 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
Unterabschnitt 10 (weggefallen)
Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis - Digitale Gesetze
§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt
1.
16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2.
17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
3.
18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie
4.
21 Jahre für
a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,