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Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
§ 3 Anwendbare Vorschriften
§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
§ 6 Durchführungsbestimmungen
§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
§ 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente
§ 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen
§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
§ 12 Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten
§ 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure
§ 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten
§ 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis
§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung
§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
§ 18 Zuverlässigkeit
§ 19 Bewerbermeldung
§ 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit
§ 21a Medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes
§ 22 Alleinflüge
§ 23 Ausbildungsbetriebe
§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis
§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis
§ 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen
§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis
§ 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb
§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit
§ 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
§ 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis
§ 33 (weggefallen)
§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss
Unterabschnitt 2 (weggefallen)
Unterabschnitt 2 Luftsportgeräteführer
Unterabschnitt 4 (weggefallen)
Unterabschnitt 5 (weggefallen)
Unterabschnitt 3 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder
Unterabschnitt 4 Berechtigung für Langstreckenflug
Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
Unterabschnitt 6 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
Unterabschnitt 10 (weggefallen)
Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für
1.
zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
2.
genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung,
3.
Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung,
4.
Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.