Unterabschnitt 3 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder
Unterabschnitt 4 Berechtigung für Langstreckenflug
Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
Unterabschnitt 6 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
Unterabschnitt 10 (weggefallen)
Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:
1.
Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen,
2.
Flugingenieure,
3.
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
4.
Luftsportgeräteführer,
5.
Flugdienstberater,
6.
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,