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§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis - Digitale Gesetze
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis
Die Ausbildungserlaubnis wird
1.
für zugelassene Ausbildungsorganisationen in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt,
2.
für genehmigte Ausbildungseinrichtungen in Form einer Zulassung erteilt,
3.
für Betriebe für die Ausbildung von technischem Personal nach § 23 Absatz 2 in Form einer Genehmigung erteilt.