§ 11 Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung - Digitale Gesetze
§ 11 Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung
Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des im Saarland belegenen Vermögens.