§ 25 Ausschluß der Entschädigungsberechtigung
nach dem Währungsausgleichsgesetz
Bei Anwendung des § 1 Abs. 4 des Währungsausgleichsgesetzes wird Entschädigung auch aus solchen Spareinlagen nicht gewährt, die im Saarland auf Franken umgestellt worden sind oder umstellungsfähig waren.