Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Schadensfeststellung
Dritter Abschnitt Ausgleichsleistungen
Vierter Abschnitt Sonstige und Schlußvorschriften
§ 23 Ausschließung von Ausgleichsleistungen
Bei Anwendung des § 360 des Lastenausgleichsgesetzes gelten als Ausgleichsleistungen auch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten vergleichbaren Leistungen.