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§ 16 Anträge nach Artikel 115h Abs. 2 des Grundgesetzes (Mißtrauensvotum) - Digitale Gesetze
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO)
Eingangsformel
I. Abschnitt Zusammensetzung und Einberufung
II. Abschnitt Verfahrensbestimmungen
§ 10 Nichtöffentlichkeit
§ 11 Teilnahme an den Sitzungen
§ 12 Beschlußfähigkeit
§ 13 Beschlußmehrheiten
§ 14 Beratung von Gesetzentwürfen
§ 15 Wahlen
§ 16 Anträge nach Artikel 115h Abs. 2 des Grundgesetzes (Mißtrauensvotum)
§ 17 Sitzungsprotokolle
§ 18 Anwendbarkeit der Geschäftsordnung des Bundestages
§ 19 Änderung der Geschäftsordnung und Abweichungen von der Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
II. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
§ 16 Anträge nach Artikel 115h Abs. 2 des Grundgesetzes (Mißtrauensvotum)
Ein Antrag nach Artikel 115h Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes muß von mindestens neun Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses gestellt werden.